Steuerkanzlei Dagmar Meder
Tel. 09364/814467, 97225 Zellingen, Turmstr. 24, email: info@steuerkanzlei-meder.de

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf gemäß § 2 StBerG nur von solchen Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die nach dem Steuerberatungsgesetz hierzu befugt sind: Steuerberatung ist Vorbehaltsaufgabe
Dabei wird zwischen haupt- und nebenberuflicher bzw. entgeltlicher und unentgeltlicher Hilfeleistung nicht unterschieden.
Befugt in diesem Sinne sind insbesondere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.



Steuerberatungsgesetz§3Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in SteuersachenZur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind,Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften,Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.